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FAQ für Ärzte

1. Ich habe mich bei Ärztehof registriert – was nun?
2. Was kann ich als Honorar erwarten?
3. Wie und wann erhalte ich mein Honorar?
4. Muss ich als Honorararzt ein Gewerbe anmelden? Wie versteuere ich mein Einkommen?
5. Welche Ärztekammer ist für mich zuständig?
6. Welche Absicherung benötige ich, wenn ich als Honorararzt arbeite?
7. Wie steht es um meine Altersvorsorge?
8. Verpflegung und Unterkunft?
9. Sind meine bei Ärztehof hinterlegten Daten sicher?
10. Nichtantreten meiner Honorartätigkeit?

1. Ich habe mich bei Ärztehof registriert – was nun?

Nach erfolgreicher Registrierung benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen;

  • Kopie Ihrer Approbation
  • Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
  • Facharztzeugnis (falls vorhanden)
  • Fach- und Sachkundenachweise (Notarzt, Strahlenschutz etc.)
  • Tabellarischen Lebenslauf

Sie können Ihre Unterlagen nach Anmeldung in Ihrem Benutzerkonto hochladen oder sie uns per Fax, Post oder E-Mail (als PDF/JPG) zukommen lassen.
Anschließend werden Sie in unsere Datenbank aufgenommen und erhalten ab sofort regelmäßig per email Angebote aus Ihrem gewünschten fachlichen und geographischen Einsatzgebiet. Bei Interesse rufen Sie uns einfach an und wir stellen Ihnen den Kontakt mit dem Auftraggeber her.

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2. Was kann ich als Honorar erwarten?

Das Honorar hängt vom Fachgebiet und Ihrem persönlichem Profil ab. In der Regel werden folgende Honorarsätze vereinbart.

Ärzte in Weiterbildung ab 70 Euro/h
Fachärzte ab 80 Euro/h
Fachärzte in Leitungsposition ab 90 Euro/h
Bereitschaftsdienste werden mit mindestens 80% der o.g. Sätze vergütet
Notarztdienste ab 30 Euro/h
Praxisvertretungen ab 50 Euro/h s. auch Praxen

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3. Wie und wann erhalte ich mein Honorar?

Ist Ihre Tätigkeit für einen Auftraggeber beendet, erstellen Sie einen Überblick über die von Ihnen geleisteten Stunden und erstellen ihm eine Rechnung gemäß dem vereinbarten Honorar. Vordrucke erhalten Sie unter Downloads (einsehbar nach der Registrierung). Natürlich können Sie auch eigene Dokumente verwenden. Sie erhalten Ihr Honorar in der Regel innerhalb von 10 Werktagen. Eine Kopie über die von Ihnen geleisteten Stunden senden Sie bitte unverzüglich per Fax, Post oder email an Ärztehof.

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4. Muss ich als Honorararzt ein Gewerbe anmelden? Wie versteuere ich mein Einkommen?

Als Honorararzt sind Sie Freiberufler und benötigen kein Gewerbe. Sie sind auch nicht Umsatzsteuerpflichtig. Allerdings müssen Sie Ihre Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Finanzamt angeben. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung.

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5. Welche Ärztekammer ist für mich zuständig?

Alle zur Berufsausübung berechtigten approbierten Ärztinnen und Ärzte, die in der Bundesrepublik Deutschland ärztlich tätig sind, sind zu einer Mitgliedschaft in eine der 17 Landesärztekammern verpflichtet. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Beschäftigung. Für Honorarärzte, die in verschiedenen Bundesländern tätig sind, ist der Wohnort maßgeblich. Die Höhe des Kammerbeitrags variiert zwischen den einzelnen ÄK und beträgt im Durchschnitt ca. 0,5% des Bruttojahreseinkommens.

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6. Welche Absicherung benötige ich, wenn ich als Honorararzt arbeite?

Wenn Sie ausschließlich als freiberuflicher Honorararzt tätig sind, empfehlen wir Ihnen, eine ausreichende Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, falls sie noch nicht über eine Ärzteversorgung abgesichert sind. Bitte beachten Sie, dass eine Absicherung über eine Ärzteversorgung in der Regel deutliche günstiger ist als eine Absicherung über ein privates Versicherungsunternehmen. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Ärzteversorgung. In der Regel wird eine Berufshaftpflichtversicherung über den Auftraggeber sichergestellt. Dies wird vertraglich vereinbart. Für den Fall, dass Sie oder der Auftraggeber keine Berufshaftpflichtversicherung haben oder die bestehenden Versicherungssummen überschritten werden, stellt Ärztehof einen subsidiären Berufshaftpflichtschutz zur Verfügung. Die Versicherungssummen betragen wie folgt; Personen-, Sach- und Vermögensschäden 5 Mio EUR und 200.000 EUR aus gutachterlicher Tätigkeit.
Als Honorararzt sind sie viel unterwegs und besonders in Chirurgischen Fächern oder als Notarzt einem höheren Verletzungsrisiko ausgesetzt und sollten sich daher gegen Arbeits- und Wegeunfälle absichern. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) schützt Sie kostengünstig.

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7. Wie steht es um meine Altersvorsorge?

Sie sind verpflichtet, orientierend an Ihren Einkünften aus Ihrer ärztlichen Tätigkeit Abgaben an das für sie zuständige Versorgungswerk (Ärzteversorgung Ihres Bundeslandes) zu leisten. Da Sie als Honorararzt monatlich unterschiedliche Einkünfte haben, vereinbaren Sie mit Ihrer zuständigen Ärzteversorgung zunächst einen monatlichen Pauschalbetrag. Am Ende des Kalenderjahres wird auf Grundlage Ihres Steuerbescheids der endgültige Beitrag festgesetzt. Dieser richtet sich nach der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2013 max. 18,9% v. OST 58.800 Euro, WEST 69.600 Euro). Darüber hinaus können Sie bis zum 1,x-fachen der Beitragsbemessungsgrenze (z.B. Berlin 1,5-fach, Brandenburg 1,3-fach) freiwillig einzahlen. Die Beiträge können Sie in 2013 zu 76% steuerlich geltend machen. Weitere Informationen erhalten Sie durch Ihre zuständige Ärzteversorgung.

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8. Verpflegung und Unterkunft?

Verpflegung und Unterkunft werden für den Zeitraum der Honorartätigkeit durch den Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung gestellt.

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9. Sind meine bei Ärztehof hinterlegten Daten sicher?

Auch wir unterliegen dem Datenschutz. Ihre Daten werden selbstverständlich vertrauensvoll behandelt und werden nur nach Ihrer Zustimmung dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch können Ihre Daten jederzeit unwiderruflich gelöscht werden.

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10. Nichtantreten meiner Honorartätigkeit?

Die Absage muss Ärztehof unverzüglich mitgeteilt werden. In der Regel gelingt es, rechtzeitig einen Vertreter zu finden, wenn die Absage drei Tage vor Antritt der Vertretungstätigkeit erfolgt. Sollten Sie jedoch ohne Nennung von Gründen (persönliche Krankheit, Todesfall in Familie usw.) Ihre Tätigkeit nicht aufnehmen, erfolgt eine Konventionalstrafe in Höhe von 100.- Euro. Bei Absage weniger als drei Tage vor Aufnahme der Tätigkeit wegen Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

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